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Wann Fitnessstudios den vollen Beitrag fordern dürfen

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Mainz – Sport ist wieder möglich: Auch Fitnessstudios dürfen vielerorts wieder öffnen. Aufgrund von behördlichen Auflagen ist derzeit aber häufig nur ein eingeschränktes Angebot möglich. Duschen zum Beispiel dürfen nicht genutzt werden, auch die Saunen bleiben zu.

Wer nicht die vertraglich vereinbarten Leistungen bekommt, muss auch nicht den vollen Preis zahlen, sagt Jennifer Kaiser von der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz im Interview mit dem dpa-Themendienst.

Wann kann ich meine Beiträge reduzieren?

Jennifer Kaiser: Es kommt immer darauf an, was vertraglich vereinbart wurde. Es gibt ja sehr unterschiedliche Möglichkeiten: Der eine hat einen Vertrag über Training an den Geräten, der andere kann auch noch an Kursen teilnehmen und der nächste hat einen All-inclusive-Vertrag, bei dem auch noch Sauna und Schwimmbad genutzt werden dürfen.

Wer jetzt aufgrund der Auflagen einige Angebote wie die Sauna oder Kurse nicht nutzen kann, muss dafür unserer Ansicht nach auch nicht zahlen. Denn es liegt eine sogenannte Teilunmöglichkeit vor. Das heißt: Das Fitnessstudio kann einen Teil der Leistungen nicht anbieten. Aber es kann dafür eben auch keine Beiträge verlangen.

Was muss ich jetzt tun?

Kaiser: Am besten ist es, Sie reden mit dem Studiobetreiber. Viele kommen den Kunden entgegen und bieten zum Beispiel Gutscheine an oder reduzieren die Beiträge. Manche stellen sich allerdings auch quer. In diesem Fall sollten Sie sich selber ausrechnen, um wie viel Sie den Beitrag kürzen können. Wenn zum Beispiel die Hälfte des Angebots wegfällt, muss man auch nur die Hälfte des Beitrages zahlen.

Das sollten Sie dem Anbieter schriftlich – am besten per Einschreiben – mitteilen. Haben Sie einen Dauerauftrag eingerichtet, muss dieser entsprechend geändert werden. Wenn ein Lastschrifteinzug erteilt wurde, kann dieser widerrufen werden und Sie überweisen den Beitrag.

Kann ich den Vertrag jetzt auch kündigen?

Kaiser: Ein Sonderkündigungsrecht besteht in diesem Fall nicht, denn dafür gibt es keine gesetzliche Grundlage. Und auch ein außerordentliches Kündigungsrecht besteht hier nicht. Das wäre nur möglich, wenn Ihnen die Fortsetzung des Vertrages unzumutbar wäre. Da aber der Studiobetreiber die Situation nicht verantwortet, weil sie eben der Pandemie geschuldet ist, fällt diese Möglichkeit weg.

Wenn Sie kündigen wollen, müssen Sie sich also an die vereinbarten Fristen halten. Wichtig dabei: Der Vertrag verlängert sich nicht automatisch um die Zeit, während der das Studio geschlossen war. Das ist nur der Fall, wenn das vereinbart wurde.

Fotocredits: Jens Kalaene
(dpa/tmn)

(dpa)

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